Vorausschauende Planung sichert rechtliches und finanzielles Gelingen
Die Abgabe einer Praxis wirft viele Fragen hinsichtlich der betriebswirtschaftlichen, rechtlichen und steuerlichen Konsequenzen auf. Ein Nachfolger muss gefunden werden, die Frage des Praxiswertes ist zu ermitteln und die Abfassung der Verträge erfordert betriebswirtschaftlichen und juristischen Sachverstand. Zwischen dem Entschluss und der tatsächlichen Abgabe können schnell zwei Jahre vergehen. Und die müssen sinnvoll genutzt werden. Wer bei dem komplexen Procedere Fehler macht, muss gegebenenfalls finanzielle Verluste größeren Ausmaßes hinnehmen oder Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt oder vor Gericht führen.
Rahmenbedingungen
Bei der zivilrechtlichen Gestaltung der Praxisabgabe sind nicht nur die entsprechenden Bestimmungen im Bürgerlichen Gesetzbuch von Bedeutung. Zu beachten sind auch die berufsrechtlichen Vorschriften, insbesondere die Zulassungsregelung. Die Bedarfsplanungsrichtlinien legen fest, ob und wann ein Gebiet als überversorgt auszuweisen ist und so für Neuzulassungen gesperrt wird. Liegt die abzugebende Praxis in einem gesperrten Planungsbereich, muss sie von der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) ausgeschrieben werden. Diese entscheidet dann über den Nachfolger. Und da die Zulassung mit der Vollendung des 68. Lebensjahres entfällt, kann der abgebende Arzt dabei unter Termindruck geraten.
Praxisverkauf und Altersvorsorge
Die Altersvorsorge ist mitunter der wichtigste private Aspekt der Praxisabgabe. Zum einen bestimmt der Zeitpunkt, an dem die berufliche Tätigkeit niedergelegt wird, die Höhe der Versorgungsbezüge, zum anderen ist der Erlös des Praxisverkaufs – nach Berücksichtigung der Einkommenssteuer – ein wichtiges Zusatzeinkommen für den Ruhestand. Hier fallen vor allem die steuerlichen Aspekte der Praxisübergabe ins Gewicht, da je nach Gestaltung unterschiedliche Steuern fällig werden. Um den angestrebten Zeitpunkt der Übergabe zu realisieren, ist eine genaue Terminplanung mit einem Handlungsrahmen von mindestens einem Jahr nötig.
Übergangskooperation als Alternative
Für viele Ärzte ist der schrittweise Ausstieg eine gute Alternative. Der potentielle Nachfolger kann als angestellter Arzt in der Praxis tätig werden, die Zusammenarbeit erfolgt als Jobsharing-Kooperation. Eine solche Übergangskooperation ist nur in Form einer Gemeinschaftspraxis möglich. Es handelt sich dabei um eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR), die gegenüber Dritten als Einheit unter einem Namen auftritt. Übergangskooperationen bieten viele Vorteile:
- Einen sanften Übergang in den Ruhestand.
- Im Fall einer Erkrankung übernimmt der Kollege die Vertretung.
- Die Übergabe der Patientendaten lässt sich einfacher organisieren.
- Die Patienten haben Zeit, sich an den "Neuen" zu gewöhnen.
Die Partner müssen der gleichen Fachrichtung angehören und sich gegenüber dem Zulassungsausschuss zu einer Leistungsbegrenzung verpflichten. Der bisherige Praxisumfang darf um maximal drei Prozent überschritten werden.
Das mindert die Gestaltungsmöglichkeiten. Dafür sind Übergangskooperationen auch in überversorgten Gebieten möglich. Eine Garantie, dass der Kollege die Praxis übernehmen darf, gibt es nicht. Die gemeinsame Praxisausübung wird erst nach mindestens fünfjähriger Kooperation berücksichtigt.
In Verhandlung mit der KV
Der abgebende Arzt stellt bei der KV einen Antrag, seine Praxis an einen Nachfolger mit Kassenzulassung zu übergeben. Er kündigt den Verzicht auf seine Zulassung an. In der Regel dauert es dann etwa sechs Wochen, bis die Ausschreibung veröffentlicht wird. Danach erhält er die Bewerbungen und die KV entscheidet. Kein Arzt kann jedoch verpflichtet werden, mit dem ausgewählten Bewerber einen Kaufvertrag abzuschließen. Kommt ein Vertrag nicht zur Unterzeichnung, wird die Praxis neu ausgeschrieben. Die Preisverhandlungen werden direkt zwischen den Verhandlungspartnern geführt. Findet sich kein Nachfolger, kann der Arzt auf die Zulassung verzichten und die Praxis schließen.
Oft entscheidet die KV zugunsten eines vorgeschlagenen Bewerbers. So müssen private Interessen berücksichtigt werden, wenn etwa der Bewerber ein Ehegatte oder Kind ist, ein Angestellter des abtretenden Arztes oder ein Vertragsarzt, mit dem die Praxis gemeinschaftlich ausgeübt wurde. Rechtliche Ansprüche gibt es nicht. Um beim Auswahlverfahren dabei zu sein, sollte sich der Bewerber früh bei der KV eintragen. Die Auswahl richtet sich nach der beruflichen Eignung, dem Approbationsalter, der Dauer der ärztlichen Tätigkeit und (!) der Dauer des Bewerbungseintrages auf der Liste.
Praxisbörsen: Suchen und finden
Meistens schlagen abgebende Ärzte bei der KV einen "Wunschkandidaten" vor. Auch viele Praxisübernehmer stehen im Vorfeld nach direkten Kontakten zu abgebenden Ärzten. Wer noch keinen hat, dem bieten sich verschiedene Möglichkeiten der Suche. So gibt es Portale im Internet, wie zum Beispiel die Praxisbörse und regelmäßige Ausschreibungen in Verbandszeitschriften wie "der niedergelassene Arzt", dem "Wirtschaftsmagazin für den Allgemeinarzt" und anderen fachgruppenbezogenen Wirtschaftsmagazinen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, in den regionalen Mitteilungsblättern der KVen zu inserieren. Aufgegeben können neben Praxisangeboten und Suchankündigungen auch Anzeigen zu entsprechenden Teilverkäufen (Mobiliar, Immobilie) oder Stellengesuche und -angebote beziehungsweise Kooperationswünsche. Der Wunschkandidat sollte feststehen, bevor bei der KV der Antrag auf Nachbesetzungsverfahren gestellt wird.
Wen wann benachrichtigen?
Der günstigste Zeitpunkt, um gegenüber Dritten den Arztwechsel anzukündigen, will genau abgewogen sein. Eine zu frühe oder zu späte Ankündigung kann sowohl für den abtretenden Arzt als auch für den Praxisübernehmer nachteilig sein.
- Personal: Nach § 613a (BGB), Abs. 5 müssen die Arbeitnehmer vor dem Übergang der Praxis an einen neuen Inhaber in Textform informiert werden. Das umfasst im Einzelnen den Zeitpunkt der Übergabe, den Grund, die rechtlichen, sozialen und wirtschaftlichen Folgen und die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen. Um spontanen Kündigungen vorzubeugen, sollte diese Ankündigung möglichst positiv formuliert werden. Durch Personalkündigungen wandern oft Patienten ab, weil vertraute Ansprechpartner fehlen. Damit sinkt der Praxiswert. Dem vorbeugend wirken Hinweise, dass Arbeitsverträge einschließlich Arbeitszeitangaben, Weihnachtsgeld, Direktversicherungen usw. nicht berührt werden.
- Patienten sollten spätestens vier Wochen vorher von der Übergabe erfahren. Am besten durch den "alten" Arzt persönlich. Im Idealfall wird der Nachfolger vorgestellt, wenn beide in einer Übergangsphase zusammen tätig sind. Der Zeitpunkt der Bekanntgabe muss sorgfältig mit dem Personal abgestimmt sein, damit die Patienten nicht verunsichert werden und abwandern.
- Ärztekammer: Nach der Musterberufsordnung soll der Arzt alle Verträge über seine ärztliche Tätigkeit vor ihrem Abschluss der Ärztekammer vorlegen, damit diese die Wahrung der beruflichen Belange prüfen kann. Die Kammer sollte zum Zeitpunkt der Übergabe bzw. Übernahme informiert sein.
- KV: Damit die Übergabe der Praxis nach eigenen Vorstellungen erfolgen kann, sollte der Abgeber im Vorfeld den Wunschnachfolger und die genauen Modalitäten der Übergabe festlegen. Danach dauert es noch zirka sechs Wochen bis zur offiziellen Ausschreibung. Welche Unterlagen erforderlich sind, ist bei der KV oder beim Virchow-Bund zu erfahren.
- Versicherungen wie Inventarversicherungen, Betriebsunterbrechungsversicherungen oder Elektronikversicherungen ist die Praxisveräußerung unverzüglich anzuzeigen, damit der Versicherungsschutz erhalten bleibt. Danach gehen sie zunächst ununterbrochen auf den Nachfolger über, und der kann sie dann bei Bedarf zum Fristende oder mit sofortiger Wirkung kündigen.
Übergabe der Patientenunterlagen
§ 10 Abs. 4 der Musterberufsordnung regelt die Übergabe von Patientendaten. Danach müssen die Unterlagen zunächst unter Verschluss gehalten werden und dürfen dem neuen Arzt erst nach Einwilligung der Patienten (mündlich, schriftlich oder durch entsprechendes Verhalten) offenbart werden. Außerdem verbietet § 203 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eine Weitergabe von Patientenunterlagen ohne Einwilligung der Betroffenen. Bei der Praxisübergabe bieten sich so zwei Möglichkeiten:
- Der Nachfolger schließt einen Aufbewahrungsvertrag mit dem abgebenden Arzt, in dem er sich verpflichtet, die einzeln versiegelten Patientenunterlagen erst dann zu öffnen, wenn der Patient zustimmt. Der Zugriff auf die Praxis-EDV darf dem Nachfolger erst nach schriftlicher Einwilligung der Patienten gewährt werden.
- Oder es wird vertraglich festgehalten, dass die Patientendaten unter Verschluss aufbewahrt werden und nur eine Arzthelferin Zugriff hat, die diese bei Einwilligung der Patienten an den Arzt übergibt.
Prinzipiell sind ärztliche Aufzeichnungen 10 Jahre aufzubewahren, einige, wie zum Beispiel Röntgenaufzeichnungen, sogar länger. Findet sich kein Praxisnachfolger, muss die Aufbewahrung das alleinige Zugriffsrecht des ehemaligen Arztes sicherstellen, oder der Arzt gibt die Unterlagen, gegen eine Gebühr, an die Ärztekammer ab, händigt sie den Patienten aus (Empfangsbescheinigung!) oder übergibt sie nach Zustimmung der Patienten an einen anderen Niedergelassenen im Einzugsbereich.
Professionelle Hilfe
In allen berufsbezogenen wirtschaftlichen, rechtlichen oder steuerlichen Fragen, finden niedergelassene Ärzte professionelle Beratung und Hilfe beim NAV-Virchow-Bund. Er unterstützt vor allem durch sein Angebot an Broschüren, Merkblättern und Musterverträgen. Für die individuelle Ausgestaltung der Verträge stellt der Virchow-Bund seinen Mitgliedern seine Rechtsberatung zur Verfügung.