1. BestellCenter
  2. Kontakt
  3. Sitemap
 
Arzthaftung
Drucken
Artikel weiterempfehlen
13. August 2008

In dem Moment, in dem ein Arzt seiner ärztlichen Tätigkeit nachgeht, also einen Patienten behandelt, entsteht, rechtlich gesehen, ein Behandlungsvertrag. Damit schuldet der Arzt keine Zusicherung von bestimmten Erfolgen (Heilung kann er nicht zusichern), doch er ist verpflichtet, dem Patienten die ihm größtmöglichen fachgerechten Bemühungen entgegenzubringen, mit dem Ziel der Heilung bzw. Linderung der Beschwerden. 

Ein Verstoß gegen diese Pflicht gilt als „Kunstfehler“, der den Arzt gegenüber dem Patienten zum Schadensersatz verpflichtet. Das Gleiche gilt natürlich für unerlaubte oder mit dem Patienten nicht abgesprochene Handlungen. Je nach Inhalt der Anklage haftet der Arzt zivil- oder strafrechtlich, weiter kann gegen ihn auch vor Berufsgerichten vorgegangen werden oder es werden Zulassung oder Approbation entzogen.

Die Möglichkeiten der Verstöße sind der Variationsbreite der ärztlichen Pflichten entsprechend vielfältig. Sie reichen von Behandlungsfehlern über Aufklärungsfehler und Dokumentationsfehler bis zum Brechen der Schweigepflicht. 

Grundsätzlich ist die Patientenseite beweispflichtig, gestützt auf die Argumentation eines ärztlichen Gutachters zur Vermittlung zwischen ihm und der Haftpflichtversicherung des Arztes. Nur wenn der Patient einen groben Verstoß nachweisen kann, liegt die Beweislast beim Arzt. Dann muss er belegen, dass der eingetretene Schaden nicht auf dem Behandlungsfehler beruht (siehe Literatur und Links).



“Critical Incident Reporting System” in der Notfallmedizin
Geschichte des CIRS
Fehleranalyse in der Notfallmedizin
Arzthaftung
Interview mit Dr. med. Christian Hohenstein
Literatur und Links
Autorin


  1. Copyright © 2005-2010 sanofi-aventis. Alle Rechte vorbehalten. | Impressum
  2. | Datenschutz
  3. | Nutzungsbedingungen
  4. | AGB
  5. |
  1. heatmap