Gesetzliche Bestimmungen und „Ausweichmöglichkeiten“
Während die „Niederlassung“ den Beginn der Tätigkeit in freier Praxis beschreibt, ist die „Zulassung“ der Verwaltungsakt, der dafür vorausgesetzt ist. Er gewährt Teilhabe an der Versorgung der Patienten, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Besteht für das gewünschte Fachgebiet in dem gewählten Bezirk keine Zulassungssperre, steht dem Verfahren nichts im Weg, sofern der Arzt in das Arztregister eingetragen ist. Besteht Zulassungssperre, kann er sich nur in die Warteliste der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) eintragen lassen, auch in mehrere. Der Zulassungsausschuss der jeweiligen KV bestimmt dann, welcher Bewerber einen frei werdenden Vertragssitz – also eine abzugebende Praxis – erhält.
Dabei obliegen der KV genaue Kriterien. Andererseits hat sie einen gewissen Ermessensspielraum, da sie sowohl dem neuen als auch dem alten Arzt wohlwollend verpflichtet ist. So wird vieles von den Ärzten im Vorfeld geklärt. Oft steht nur ein Bewerber zur Debatte und die rechtlichen Statuten werden quasi überfällig. Nach Auskunft von Dr. Manfred Richter-Reichhelm, Vorsitzender der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin, wird es für einen von außen kommenden Arzt schwer sein eine Praxis zu übernehmen, für deren Nachfolge ein direkter Verwandter, ein Sohn oder eine Tochter, mit gleich guter Qualifikation bereitsteht. „Nur wenn der externe Bewerber besser qualifiziert ist, hat er gute Chancen auf die Praxisübernahme“, so Richter-Reichhelm.
Mit 68 in Rente? Nicht unbedingt!
Wegen der Vorschriften des Gesundheitsstrukturgesetzes können Ärzte bezüglich ihrer Praxisabgabe unter Termindruck geraten: Seit dem 1. Januar 1999 endet die Zulassung gemäß § 95 Abs. 7 des Sozialgesetzbuches V (SGB V) am Ende des Quartals, in dem der Vertragsarzt das 68. Lebensjahr vollendet. Außerdem natürlich bei Tod, freiwilligem Verzicht oder Wegzug des Berechtigten aus dem Bezirk des Kassenarztsitzes. Ärzte, die schon vor dem 1. Januar 1993 zugelassen waren, können auf Antrag noch so lange die Zulassung verlängern, bis sie insgesamt 20 Jahre als Vertragsarzt tätig gewesen sind. Damit soll eine ausreichende Altersversorgung sichergestellt werden.
Obwohl die Altersbegrenzung rechtlich stark umstritten ist, kam das Bundesverfassungsgericht 1998 einstimmig zu der Auffassung, dass sie rechtens und mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Der Anteil der über 65-jährigen, in Deutschland tätigen Vertragsärzte sank im Folgejahr von 2,6 auf 1,1 Prozent. Eine frühzeitige Vorbereitung auf die Praxisabgabe wird seither immer wichtiger.
Trotzdem muss nicht jeder Arzt, der auf die 68 zugeht, seine ärztliche Tätigkeit vollständig aufgeben. So betrifft die Zulassung nur die vertragsärztlichen Tätigkeiten. Privatärztliche Dienste sind auch weiterhin möglich. Und Zusatzqualifikationen können auf diesem Sektor die "Marktchancen" unter Umständen beträchtlich erhöhen. Als Beispiel seien hier nur die Osteopathie oder die Akupunktur genannt. Natürlich sollte der Berufsethos verlangen, dass dem eine frühzeitige und umfangreiche Ausbildung zugrunde liegt, damit in der Praxis dem Honorar auch die erforderliche Qualität der Leistungen gegenübersteht.
Aber auch für die vertragsärztliche Tätigkeit gibt es wieder Hoffnung auf Erweiterung: Der besonders in Ostdeutschland drohende Ärztemangel drängt die Gesetzgeber dazu, die Zulassungsvorschriften neu zu diskutieren. Solche "Gesetzeserweichungen" tragen Namen wie "Sonderbedarfszulassung" oder "Ermächtigung". Die Sonderbedarfszulassung soll in Gebieten mit Ärztemangel auch älteren Kollegen das vertragsärztliche Arbeiten ermöglichen. Die Ermächtigung beschreibt eine Art abgeschwächte Zulassung, die Klinikärzten bei regionalem Bedarf ambulante Behandlungen außerhalb der Kliniktätigkeit erlaubt.