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Zwangseinweisung
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Die zwangsweise Unterbringung eines Kranken gegen dessen Willen in einem psychiatrischen Krankenhaus wird durch Ländergesetze geregelt, deren Spannbreite „zwischen Zwang und Fürsorge“ liegt (Cording, Weig 2003). Gemeinsam ist diesen Regelungen, dass sie bei einer erheblichen Eigen- oder Fremdgefährdung, die nicht anders abgewendet werden kann, eine sofort wirksame Zwangsunterbringung ermöglichen.

Der Notarzt hat hier zu entscheiden, ob ein solcher Zustand besteht und ob er durch die psychische Störung bedingt ist. In diesem Fall stellt er eine ärztliche Bescheinigung aus, die eine Unterbringung längstens bis zum Ende des Folgetages zur Folge hat. Nach der Einweisung erfolgt eine psychiatrische Eingangsuntersuchung, auf deren Grundlage ein Vormundschaftsgericht die Verlängerung der Unterbringung anordnen kann.

Die Ländergesetze im Einzelnen 



Updated: 14. März 2008

Psychiatrische Notfälle
Interview mit Dr. med. Katja Scholtes, Leiterin der Notaufnahme des Klinikums Hanau
Zwangseinweisung
Zeitaufwand für psychiatrische Notfälle
Medikamente bei psychiatrischen Notfällen
Das Messie-Syndrom
Literatur und Links
Autor
(Podcast) Interview mit Dr. Michael Welschehold - Oberarzt am Atriumhaus des Isar-Amper-Klinikums und ärztlicher Leiter des Krisendienstes Psychiatrie München


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