|
|
|
Die zwangsweise Unterbringung eines Kranken gegen dessen Willen in einem psychiatrischen Krankenhaus wird durch Ländergesetze geregelt, deren Spannbreite „zwischen Zwang und Fürsorge“ liegt (Cording, Weig 2003). Gemeinsam ist diesen Regelungen, dass sie bei einer erheblichen Eigen- oder Fremdgefährdung, die nicht anders abgewendet werden kann, eine sofort wirksame Zwangsunterbringung ermöglichen.
|
 |
Der Notarzt hat hier zu entscheiden, ob ein solcher Zustand besteht und ob er durch die psychische Störung bedingt ist. In diesem Fall stellt er eine ärztliche Bescheinigung aus, die eine Unterbringung längstens bis zum Ende des Folgetages zur Folge hat. Nach der Einweisung erfolgt eine psychiatrische Eingangsuntersuchung, auf deren Grundlage ein Vormundschaftsgericht die Verlängerung der Unterbringung anordnen kann.
Die Ländergesetze im Einzelnen
|
|
|
|