(1) Nach Zeitungsberichten (u.a. Augsburger Allgemeine vom 08. April 2004) haben sich mehrere Bundestagsabgeordnete dafür ausgesprochen ein Gesetz zu schaffen, nach dem todkranke Menschen mit Hilfe einer Patientenverfügung künftig selbst über ihr Ende bestimmen können. Mit einem „Gesetz zur Autonomie am Lebensende“ sollte vor allem das Strafrecht so geändert werden, dass eine Tötung auf Verlangen nicht mehr unter allen Umständen rechtswidrig beziehungsweise strafbar ist. Von Seiten des Bundesjustizministeriums ist dieser Vorstoß zurückgewiesen worden. Auch der Vorsitzende der Bundestags-Enquetekomission „Ethik und Recht der modernen Medizin“ hat den Vorschlag abgelehnt. Im Bundestag selbst dürfte dieser Antrag ebenfalls kaum Aussichten auf eine Mehrheit haben.
(2) Das Oberlandesgericht München hat mit Urteil vom 13.02.2003 – 3 U 5090/02 (publiziert u.a. in NJW 2003, 1743 – 1745) ausgesprochen: Ein mit einem apallischen Syndrom im Sinne eines Wachkomas in ein Pflegeheim aufgenommener Betreuter hat gegen den Heimbetreiber keinen Anspruch auf Mitwirkung an der Herbeiführung seines Todes durch Einstellung der künstlichen Ernährung mittels einer PEG-Sonde nach Maßgabe einer ärztlichen Verordnung. Ein solcher Anspruch lässt sich weder aus dem Heimvertrag, der auf die Bewahrung von Leben gerichtet ist, noch aus Deliktsrecht herleiten. Das Weigerungsrecht der Pflegekräfte ist bereits auf Grund der ihnen zustehenden verfassungsmäßigen Rechte gemäß Art. 1, 2 und 4 des Grundgesetzes begründet.
Der 37-jährige Komapatient ist nach Zeitungsberichten (u.a. Augsburger Allgemeine vom 07.04.2004) am 26.03.2004 einem fieberhaften Infekt erlegen. Die nächsten Angehörigen wollen den Rechtsstreit in der 3. Instanz vor dem Bundesgerichtshof „als Hilfe für Menschen in ähnlicher Situation“ fortführen. Neben dem vorstehend beschriebenen „Weigerungsrecht der Pflegekräfte“ sei von Bedeutung gewesen, dass der mittlerweile Verstorbene keine schriftliche Verfügung getroffen hat. Die Deutsche Hospiz-Stiftung habe die Entscheidung begrüßt und erklärt, dass nur mit einer klaren schriftlichen Patientenverfügung eine künstliche Ernährung eingestellt werden dürfe.
(3) In §167 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist bestimmt: Die Erteilung der Vollmacht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigten oder dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll.
(4) In §172 Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist geregelt: Der besonderen Mitteilung einer Bevollmächtigung durch den Vollmachtgeber steht es gleich, wenn dieser dem Vertreter eine Vollmachtsurkunde ausgehändigt hat und der Vertreter sie dem Dritten vorlegt. Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückgegeben oder für kraftlos erklärt wird.
(5) In §311 b Abs. 1 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist bestimmt: Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen. Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein künftiges Vermögen oder einen Teil seines künftigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, ist nichtig. Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Teil seines gegenwärtigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten ist nichtig. Das Gleiche gilt von einem Vertrag über den Pflichtteil oder dem Vermächtnis aus dem Nachlass eines noch lebenden Dritten. Absatz 4 gilt nicht für einen Vertrag, der unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder des Pflichtteil eines von ihnen geschlossen wird. Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.
(6) Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 17.03.2003 – XII ZB 2/03, publiziert u.a. in BGHZ 154, 205 – 230 sowie NJW 2003, 1588 – 1594.
(7) Der Umfang der Betreuung sowie die Pflichten des Betreuers sind in §1901 Abs. 1 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) wie folgt bestimmt: Die Betreuung umfasst alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten nach Maßgabe der folgenden Vorschriften rechtlich zu besorgen. Der Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, wie es dessen Wohl entspricht. Zum Wohl des Betreuten gehört auch die Möglichkeit, im Rahmen seiner Fähigkeiten sein Leben nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten. Der Betreuer hat Wünschen des Betreuten zu entsprechen, soweit dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft und dem Betreuer zuzumuten ist. Dies gilt auch für Wünsche, die der Betreute vor Bestellung des Betreuers geäußert hat, es sei denn, dass er an diesen Wünschen erkennbar nicht festhalten will. Ehe der Betreuer wichtige Angelegenheiten erledigt, bespricht er sie mit dem Betreuten, sofern dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft. Innerhalb seines Aufgabenkreises hat der Betreuer dazu beizutragen, dass Möglichkeiten genutzt werden, die Krankheit oder die Behinderung des Betreuten zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mindern. Werden dem Betreuer Umstände bekannt, die eine Aufhebung der Betreuung ermöglichen, so hat er dies dem Vormundschaftsgericht mitzuteilen. Gleiches gilt für Umstände, die eine Einschränkung des Aufgabenkreises ermöglichen oder dessen Erweiterung, die Bestellung eines weiteren Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts (§1903 BGB) erfordern.
(8) §1904 Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) regelt die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen: Die Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Ohne die Genehmigung darf die Maßnahme nur durchgeführt werden, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist. Absatz 1 gilt auch für die Einwilligung eines Bevollmächtigten. Sie ist nur wirksam, wenn die Vollmacht schriftlich erteilt ist und die in Absatz 1 Satz 1 genannten Maßnahmen ausdrücklich umfasst.
(9) Die Geschäftsstelle des Hospizkreises im Landkreis Miesbach e.V. lautet: Krankenhausstraße 10, 83607 Holzkirchen. Tel: 08024 – 99770. Fax: 08024 – 997755. E-mail:
peter.rosner@hospizkreis.de Internet:
www.hospizkreis.de Dort kann auch die im Text erwähnte “Patientenverfügung mit Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht” angefordert bzw. heruntergeladen werden.
(10) Notar Oberjustizrat Lutz Milzer, Mosbach in NJW 2003, 1836 – 1840: “Die adressatengerechte Vorsorgevollmacht”. Der Beitrag zeigt Wege auf, umfangreiche Gestaltungsmuster für Vorsorgevollmachten und „die hierdurch in erster Linie betroffene Generalbevollmächtigung in Vermögensangelegenheiten inhaltlich zu straffen, ohne die gesetzlich und auch durch die jüngste Rechtsprechung des BGH zur Patientenverfügung vorgegebene Ausdifferenzierung der Vollmacht in persönlichen Angelegenheiten zu vernachlässigen oder das auch unter Kostengesichtspunkten wünschenswerte Prinzip der einheitlichen Vorsorgevollmacht in Frage zu stellen.“