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Rechtliche Fragen
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23. August 2006
„Praxisabgabe sollte mindestens sechs Monate vor dem 68. Geburtstag geregelt sein“

Frau Andrea Schannath hat als Justitiarin beim NAV-Virchow-Bund täglich mit rechtlichen Fragen rund um die ärztliche Praxis zu tun. So auch mit den Statuten der Praxisabgabe beziehungsweise Praxisübernahme. Medicus fragte sie nach den wichtigsten einzuleitenden Schritten und nach den größten Stolpersteinen.

Medicus
Frau Schannath, Sie sind seit sechs Jahren als Rechtsanwältin und Justitiarin beim NAV-Virchow-Bund beschäftigt. Was sind Ihrer Erfahrung nach die größten rechtlichen Stolpersteine, auf die der Arzt bei der Praxisabgabe achten muss?

Schannath
Die größten Probleme kann ein Arzt dann bekommen, wenn er sich zwar mit einem Nachfolger geeinigt hat, dem auch der Zulassungsausschuss die Zulassung erteilt, hiergegen jedoch ein Mitbewerber Rechtsmittel einlegt. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung dieses Widerspruches kann die Praxis nicht an den Nachfolger übertragen werden, da diesem die Zulassung nicht rechtskräftig erteilt werden kann. Daher ist es wichtig, dass die Abgabe der Vertragsarztpraxis mindestens ein halbes Jahr vor dem Erreichen des 68. Lebensjahres geregelt wird.

Medicus
Generell wird dem abgebenden Arzt eine Vorausplanungszeit von ein bis zwei Jahren empfohlen. Was sind die wichtigsten Schritte, die in diesem Vorfeld zu klären sind?

Schannath
Ein erster Schritt ist sicherlich, sich über den Kaufpreis der Praxis Gedanken zu machen. Dazu gehört im Idealfall ein Wertgutachten, das von verschiedenen Dienstleistern erstellt werden kann. Erst wenn man weiß, was die Praxis tatsächlich wert ist, sollte ein geeigneter Nachfolger gesucht werden, mit dem entsprechende Kaufpreisverhandlungen geführt werden können.

Medicus
Kommt es vor, dass ein Arzt keinen Nachfolger findet?

Schannath
Ja, es ist leider wirklich so, dass insbesondere in ländlichen Gebieten in den Neuen Bundesländern auch gutgehende Arztpraxen nicht mehr veräußert werden können. Für diesen Fall ist es besonders wichtig, dass der Mietvertrag, der in der Regel zeitlich befristet abgeschlossen wird, kündbar ist. Dies wird leider bei Abschluss von Mietverträgen oft übersehen. Ebenso sollte in einem Mietvertrag über Praxisräume fixiert sein, dass der Arzt das Recht hat, den Mietvertrag auf seinen Nachfolger zu übertragen.

Medicus
Was passiert bei der Übergabe mit den Patientendaten? Rein rechtlich müssen sie unter Verschluss gehalten werden, bis jeder einzelne Patient seine Einwilligung an den nachfolgenden Arzt gegeben hat. Ist das durchführbar?

Schannath
Die Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht erscheint mir durchaus durchführbar; bereitet aber in der tatsächlichen Rechtspraxis wenig Probleme. In meiner 11-jährigen Tätigkeit für ärztliche Berufsverbände ist mir kein Fall zur Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht begegnet, geschweige denn ist es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung gekommen. Dennoch sollte man die Übergabe der Patientenunterlagen detailliert regeln und die vertraglichen Bestimmungen auch tatsächlich einhalten. 


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