Wer rechtlichen Problemen aus dem Wege gehen will, muss sich strikt an die Bestimmungen mehrerer Rechtsnormen halten: der Berufsordnung, des Heilmittelwerbegesetzes, des Teledienstgesetzes und des Urheberrechtes.
Die Berufsordnung erlaubt nach der Liberalisierung durch das Bundesverfassungsgericht heute vieles, was früher tabu war. Nach wie vor verboten
Ist jedoch anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung (§27 Musterberufsordnung).
Das Heilmittelwerbegesetz (HWG) enthält in § 11 HWG viele Stolperfallen. So ist es beispielsweise nicht erlaubt, Ärzte im Zusammenhang mit der Darstellung von Behandlungen in Berufskleidung abzubilden. Auf jeden Fall ist vor der Gestaltung einer Website ein Blick in die Bestimmungen des HWG zu empfehlen.
Das Teledienstgesetz erfordert einige Pflichtangaben im Impressum des Website-Betreibers: Angabe der Kammerzugehörigkeit, Berufsbezeichnung mit Angabe des Staates, in dem die Bezeichnung erworben wurde, sowie die Bezeichnung der für den Anbieter gültigen Berufsordnung.
Das Urheberrecht gebietet, dass Texte und Abbildungen aus Büchern, Zeitschriften oder aus dem Internet nur mit Genehmigung des Autors bzw. des Verlages übernommen werden können. Ein ungenehmigter Abdruck kann teuer zu stehen kommen.
Wenn für den Aufbau einer ärztlichen Homepage eine Agentur in Anspruch genommen wird, sollte bei Vertragsabschluss die rechtliche Seite berücksichtigt werden in dem Sinne, dass die Agentur die Haftung übernimmt, falls die Website nicht rechtskonform ist. Zum Erwerb gründlicher Kenntnisse über Möglichkeiten und Grenzen ärztlicher Werbung empfiehlt sich die Lektüre von
Beate Bahner: Das neue Werberecht für Ärzte, Springer-Verlag, 2. Auflage 2003, 385 Seiten, € 39,95.
Ursula Schreiber-Popovic: Arzt im Internet, Economica Verlag, 1. Auflage 2005, 65 Seiten, € 14,50