Im Falle einer positiven Entscheidung durch die örtlich zuständige Versorgungsverwaltung umfasst die Beschädigtenversorgung vor allem die Heilbehandlung (ambulante ärztliche und zahnärztliche Behandlung, Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln sowie mit Zahnersatz, Krankenhausbehandlung und die Versorgung mit Hilfsmitteln). Daneben können im Einzelfall Ersatzleistungen zur Ergänzung der Versorgung mit Hilfsmitteln bewilligt werden, zum Beispiel notwendiger Umbau eines PKW. Hinzu kommen Badekuren und Versehrtenleibesübungen, Haushaltshilfe und Leistungen bei Pflegebedürftigkeit, Versorgungskrankengeld bei schädigungsbedingter Arbeitsunfähigkeit und eine Beihilfe bis zu 36.- € täglich bei erheblicher schädigungsbedingter Beeinträchtigung der Erwerbsgrundlage.
Weiterhin sind Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben vorgesehen, zum Beispiel Förderung der Berufsfindung, Arbeitserprobung und Berufsvorbereitung sowie Fortbildungs-, Ausbildungs- und Umschulungsmaßnahmen. Übergangsgeld wird während einer beruflichen Rehabilitation gewährt, wenn der Beschädigte nicht ganztägig erwerbstätig sein kann. Eine Unterhaltsbeihilfe erhalten jugendliche Beschädigte für die Dauer der beruflichen Rehabilitation, die noch nicht berufstätig waren.
Rentenleistungen, vor allem eine einkommensunabhängige Grundrente, sind zu bewilligen, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) 25 v.H. oder mehr beträgt. Der medizinische Bewertungsmaßstab ist in den „Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX)“ geregelt, die vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung herausgegeben werden. Opfer von Gewalttaten erwarten vielfach gleichsam als eine Art „staatlichen Schmerzensgeldes“ die Einweisung einer entsprechende Grundrente. Sie kann jedoch nur bei dauernden Funktionsstörungen (d.h. voraussichtlich mindestens sechs Monate) bewilligt werden, die erheblich sind. Typische Beispiele:
- Verlust eines Auges, MdE 25 v.H. (= 30 v.H.)
- Verlust beider Augen, MdE 100 v.H.
- Verlust einer Hand, MdE 50 v.H.
- Verlust eines Daumens mit Mittelhandknochen, MdE 30 v.H.
- Verlust eines Beines im Unterschenkel MdE, 50 v.H.
- Schädelnarben mit erheblichem Verlust von Knochenmasse ohne Funktionsstörung des Gehirns, MdE 30 v.H.
- Folgen psychischer Traumen (besonders nach Sexualstraftaten):
- leichtere psychovegetative oder psychische Störung, MdE 0–20 v.H.
- stärker behindernde Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit, z.B. ausgeprägtere depressive oder phobische Störungen, MdE 30–40 v.H.
- schwere Störungen mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten, MdE 50–70 v.H.
- bei schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten, MdE 80–100 v.H.
Im Zusammenhang mit den Folgen psychischer Traumen besonders nach Sexualstraftaten sei nur kurz auf die Problematik des sogenannten „posttraumatischen Belastungssyndrom“ aufmerksam gemacht, das gleichsam als „flash back“ noch nach Jahren auftreten kann. Vielfach kommt in diesen Fällen eine MdE um 30 oder auch 40 v.H. in Betracht.
| Die Höhe der einkommensunabhängigen Grundrente beträgt bei einer MdE |
| in den neuen Bundesländern: |
| um 30 v.H. | 118.- € | 104.- € |
| um 40 v.H. | 161.- € | 142.- € |
| um 50 v.H. | 218.- € | 192.- € |
| um 60 v.H. | 275.- € | 242.- € |
| um 70 v.H. | 381.- € | 336.- € |
| um 80 v.H. | 461.- € | 406.- € |
| um 90 v.H. | 553.- € | 487.- € |
| bei Erwerbsunfähigkeit (= mehr als 90 v.H. bzw. 100 v.H.) |
| 621.- € | 547.- € |
Anders als im Schwerbehindertenrecht (nunmehr: Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) wird im sozialen Entschädigungsrecht, zu dem auch das OEG zählt, eine besondere berufliche Betroffenheit MdE-erhöhend berücksichtigt. Beispiele: Ein Dachdecker hat durch eine Gewalttat ein Auge verloren. Die MdE beträgt hierfür aus medizinischer Sicht 25 v.H. (= 30 v.H.). Wegen des Verlustes des räumlichen Sehens ist der Dachdecker besonders beruflich betroffen. Die Grundrente wird deswegen nach einer MdE um 40 v.H. gezahlt. Bei einem Geiger musste das Handgelenk in günstiger Stellung (leichte Dorsalextension) schädigungsbedingt versteift werden. Die medizinische MdE um 20 v.H. bedingt keine Rentenleistungen, da unter 25 v.H. Erst in Berücksichtigung der besonderen beruflichen Betroffenheit als Geiger kann eine Grundrente nach einer MdE um 30 v.H. bewilligt werden.
Weiterhin erhalten Beschädigte, die durch die Schädigung einen beruflichen Schaden erlitten haben, einkommensabhängig einen Berufsschadensausgleich. Beispiel: Ein Chirurg ist nach dem gewalttatbedingten Verlust von drei Fingern der rechten Hand gezwungen gewesen, seinen Beruf aufzugeben. Er bezieht seit dem nur noch geringfügige Einkünfte aus einer Lehrtätigkeit. Der Minderverdienst wird anteilig entschädigt.
Eine Ausgleichsrente, die der Sicherstellung des Lebensunterhalts dient, errechnet sich nur in seltenen Fällen. Ergänzend ist noch auf die Möglichkeit einer Schwerstbeschädigten- und einer Pflegezulage aufmerksam zu machen, ebenso auf Sterbefallleistungen und die Witwen-, Waisen- und Elternversorgung nach Tötungsdelikten.