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Leichenschau
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09. September 2008

Die bundeslandabhängige Gesetzesvielfalt zur Leichenschau kann unter Medizinern ohne rechtsmedizinische Facharztausbildung zu Verwirrung sorgen und nach außen in mangelnder Kompetenz resultieren. Kritik kommt rückwirkend von ermittelnden Behörden, die eine sichere Feststellung nichtnatürlicher Todesfälle nicht gewährleistet sehen, von Medizinstatistikern bezüglich der Angabe zur Todesursache, von Rechtsmedizinern, die sich durch einen mangelhaft ausgestellten Totenschein bei späteren Analysen behindert fühlen und nicht zuletzt von den Ärzten selbst, die sich von dem bei der Leichenschau geforderten Aufgabenkanon überfordert fühlen. 

Kein Wunder: Den meisten Ärzten mangelt es durch weniger als 10 Leichenschauungen pro Jahr schlichtweg an Routine. So attestieren 30 Prozent der Klinikärzte auch bei Gewalteinwirkung, Suizid, Vergiftung oder ärztlichem Eingriff einen natürlichen Tod. Eine Befragung ergab, dass nur ein Viertel der Ärzte, und hierbei nur 1 Prozent der Hausärzte, die Leiche für die Begutachtung überhaupt entkleiden, wodurch wichtige Spuren unerkannt bleiben können. Schätzungen zufolge bleiben so pro Jahr etwa 11.000 nicht natürliche Todesfälle unentdeckt (Quelle: Madea, Fachartikel Literatur). Durch die freundliche Unterstützung von Dr. Nadine Wilke, vom Rechtsmedizinischen Institut Hamburg, konnten wir hier die wichtigsten Aspekte zur korrekten Leichenschau zusammenstellen:

Die korrekte Leichenschau ist laut Gesetz Pflicht und sie darf und muss nach Verlangen von jedem approbierten Arzt durchgeführt werden. In einigen Bundesländern sind Ärzte im Rettungsdiensteinsatz von ihrer Verpflichtung zur Durchführung der vollständigen Leichenschau befreit. Die Pflichten der Notärzte beschränken sich dann auf die Feststellung des Todes und seiner Dokumentation in einer „vorläufigen Todesbescheinigung“. Bei Anhaltspunkten für einen nichtnatürlichen Tod hat der Notarzt aber auch sofort die Polizei zu informieren. Was viele nicht wissen: Sollte sich ergeben, dass die Leichenschau nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde, droht dem betroffenen Arzt ein Bußgeld.

Die wichtigsten Aufgaben des Arztes
Zu den wichtigsten Aufgaben des begutachtenden Arztes gehören immer:

  • die sichere Feststellung des Todes (und die Sicherstellung der Identität),
  • die Feststellung der Todeszeit,
  • die Feststellung der Todesursache,
  • die Qualifikation der Todesart,
  • die Dokumentation übertragbarer Erkrankungen nach dem Infektionsschutzgesetz und
  • die Beachtung von Meldepflichten.  

Die Leichenschau sollte an dem Ort stattfinden, an dem der Tod eingetreten ist oder an dem die Leiche aufgefunden wurde. Lassen die Umstände dies nicht   zu, etwa weil der Tod auf einem öffentlichen Platz mit viel Publikumsverkehr eingetreten ist, kann der Arzt zunächst den Tod nur feststellen und dokumentieren und die Leichenschau später an einem geeigneteren Ort fortsetzen. 

Zur Leichenschau hat der Arzt Betretungsrecht des Sterbe- bzw. Fundortes der Leiche und auch Auskunftsrecht durch Personen, die unmittelbar mit dem Verstorbenen in Verbindung standen, um Näheres zur Todesursache (Vorerkrankungen, Todesumstände etc.) zu erfahren. Ausnahme ist das Zeugnisverweigerungsrecht, falls die Betroffenen sich durch die Aussage gefährdet fühlen, strafrechtlich verfolgt zu werden. Der Austausch mit ärztlichen Kollegen (z.B. Hausarzt/Notarzt) zur korrekten Leichenschau ist gesetzlich zulässig und gilt nicht als Durchbrechung der ärztlichen Schweigepflicht. 

Meldepflicht
Gibt es Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod oder bleiben Todesursache oder Identität ungeklärt, besteht Meldepflicht gegenüber der Polizei. Bis zum Eintreffen der Polizei hat der Arzt bei nichtnatürlichem Tod dann von der weiteren Durchführung der Leichenschau nach Feststellung des Todes abzusehen und keine Veränderungen an der Leiche mehr vorzunehmen (nach erfolgloser Reanimation dann z.B. auch keinen Tubus oder venösen Zugang mehr entfernen). Dadurch soll vermieden werden, dass artifiziell Spuren verwischt oder gelegt werden. 

Weiterhin obliegt dem Leichen schauenden Arzt eine Meldung an das Gesundheitsamt, sofern der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit gemäß dem Infektionsschutzgesetz oder an einer anderen übertragbaren Krankheit gelitten hat, die durch die Leiche verbreitet werden könnte. Weitere Meldepflichten ergeben sich, wenn der begründete Verdacht besteht, eine Person könne an den Folgen einer Berufskrankheit verstorben sein oder die Berufskrankheit könne zumindest als Teilursache den Eintritt des Todes begünstigt haben.

Durchführung: Mangelnde Sorgfalt gilt als Ordnungswidrigkeit
Die Leichenschauverordnung verlangt eine sorgfältige Untersuchung des vollständig entkleideten Leichnams unter Einbeziehung aller Körperregionen einschließlich aller Körperöffnungen, des Rückens und der behaarten Kopfhaut. Unterschreitet der Arzt den geforderten Sorgfaltsmaßstab, dass heißt, füllt er den Totenschein unvollständig aus, vernachlässigt die Untersuchung bestimmter Körperregionen oder entkleidet die Leiche nicht, begeht er eine Ordnungswidrigkeit. Bei unsorgfältiger Leichenschau mit daraus resultierender Schädigung Lebender kommen daher grundsätzlich auch strafrechtliche Konsequenzen in Betracht. 

Werden etwa hellrote Totenflecke als Hinweis auf eine CO-Intoxikation übersehen, da die Verstorbenen nicht entkleidet wurden und kommen so weitere Personen durch die nicht entdeckte CO-Quelle zu schaden, ist der Arzt haftbar. Auch die falsche Rücksichtnahme auf Angehörige kann hier fatale Folgen haben. Im Falle einer anschließenden Erdbestattung muss sich der Arzt auch im Klaren sein, dass er als letzter Fachkundiger die Leiche sieht. Danach können weitere   Indizien zur Todesursache nur durch Exhumierung erlangt werden. Für feinstoffliche Analysen ist es dann aber oft zu spät. Bei Feuerbestattungen ist dagegen immer auch ein Amtsarzt bzw. Rechtsmediziner anwesend.

Feststellung des Todes
Die Feststellung des eingetretenen Todes ist unproblematisch, sofern Totenstarre, Totenflecke, Fäulnis oder mit dem Leben nicht zu vereinbarende Körperzerstörungen vorliegen. Unsicherheiten treten vor allem dann auf, wenn keine sicheren Todeszeichen zu erkennen sind.

Unsichere Todeszeichen rechtfertigen für sich allein in keinem Falle die Feststellung des Todes:

  • Bewusstlosigkeit,
  • Ausfall der Spontanatmung,
  • keine Pulse tastbar,
  • keine Herztöne wahrnehmbar,
  • Areflexie,
  • lichtstarre, weite Pupillen,
  • Tonusverlust der Muskulatur.  

Vielmehr muss die Irreversibilität des Ausfalls der Vitalfunktionen, also irreversibler Kreislauf-, Atemstillstand, sichergestellt werden. Entweder durch das Vorliegen sicherer Todeszeichen (Livores, Rigor, fortgeschrittene Leichenerscheinungen) beziehungsweise durch vergebliche Reanimation, gesichert durch ein etwa dreißigminütiges 0-Linien-EKG trotz adäquater Maßnahmen und unter Ausschluss einer allgemeinen Unterkühlung beziehungsweise Intoxikation mit zentral dämpfenden Medikamenten.

Sichere Todeszeichen:
Bei der ambulanten Leichenschau muss immer ein sicheres Todeszeichen vorliegen. Sichere Todeszeichen sind

  • Livores,
  • Hirntod (nur unter klinischen Bedingungen bei assistierter Beatmung feststellbar)
  • mit dem Leben nicht zu vereinbarende Körperzerstörungen (etwa Exenteration lebenswichtiger innerer Organe).  
Livores treten etwa 15 bis 20 Minuten post mortem als kleine rote Flecken auf, bei Rückenlage der Leiche häufig zuerst in der Nackenregion. Bei erfolgloser Reanimation über einen Zeitraum von mindestens 30 Minuten, ohne dass eine suffiziente Herz-Kreislauf-Funktion zustande kam, dürften bald nach Beendigung der Reanimation auch die ersten Livores auftreten. Ergeben sich Hinweise auf eine Hypothermie, Intoxikation oder andere Ursachenkomplexe einer Vita minima oder Vita reducta gilt: keine Attestierung des Todes ohne Feststellung von Leichenerscheinungen (Livores, Rigor).

Wird nach Feststellung des Todes durch andere später noch Vitalität festgestellt, muss der betroffene Arzt mit strafrechtlichen Ermittlungen wegen des Verdachts der fahrlässigen Tötung rechnen! Eine Kombination von Medikamentenintoxikation mit allgemeiner Unterkühlung ist die häufigste Ursache für eine Vita minima und Vita reducta mit fälschlicher Attestierung des Todes.

Angaben zum Todeszeitpunkt
Das Leichenschauformular verlangt Angaben zum Todeszeitpunkt mit Tag, Monat, Jahr und Uhrzeit. Die exakte Attestierung kann zum Teil nicht unerhebliche rechtliche Folgen haben, sei es z.B. in Bezug auf eine Erbfolge, auf Unterhaltsansprüche oder Rentenzahlungen. Für Fälle, bei denen sich eine rückwirkende Todeszeitpunktbestimmung als schwierig erweist, sehen einige Leichenschauformulare eingrenzend die Möglichkeit vor, nur Angaben dazu zu machen, wann der Verstorbene zuletzt lebend gesehen wurde oder wann er aufgefunden wurde. Oft kann der Todeszeitpunkt nur anhand der Leichenveränderungen abgeschätzt werden, das heißt in Bezug auf Farbe, Ausdehnung, Intensität und Wegdrückbarkeit von Totenflecken, in Bezug auf die Ausprägung der Totenstarre (immer mehrere Gelenke prüfen) und auf die Fäulnis. Selbst so bleibt die exakte Todeszeitbestimmung oft unmöglich. Genauere Angaben setzen häufig ohnehin rechtsmedizinisches Facharztwissen voraus. Der ungeübte Arzt sollte sich in seinen Angaben daher nicht zu sehr festlegen und lieber genau die Beobachtungen protokollieren und den Zeitpunkt vorsichtig mit Zusätzen, wie „etwa“, formulieren.

Todesursache?
Der Arzt ist verpflichtet, Angaben zur unmittelbaren Todesursache zu machen, d.h. Angaben zu Krankheiten, Verletzungen oder Komplikationen und ihrem Beginn, die unmittelbar mit dem Todeseintritt in Verbindung stehen. Dabei sind auch kausale Zusammenhänge zwischen einzelnen Ursachen zeitlich chronologisch festzuhalten. Aussagen wie „Kreislaufstillstand“ ohne Hintergrund sind keine verlässliche Basis zur Qualifikation der Todesart und für die weiteren rechtsmedizinischen Ermittlungen. Bleibt die Kausalkette unklar, ist das festzuhalten, damit behördliche und rechtsmedizinische Ermittlungen folgen.

Erfahrungsgemäß stimmen die spontanen Diagnosen mit späteren Obduktionen in vielen Fällen nicht überein. Der Arzt sollte sich daher genau die Vorgeschichte vor Augen führen und gegebenenfalls nahe stehende Personen dazu befragen. Kann die Vorgeschichte zu diesem Zeitpunkt zum Tod geführt haben? Sind die Zusammenhänge logisch? Es sind Fälle von Mordserien in Altenheimen bekannt, in denen immer ein natürlicher Tod bescheinigt wurde, obwohl die Patienten durch Truxal oder Luftembolien getötet wurden. 

Qualifikation der Todesart
Die Definition „natürlicher Tod" kommt nur dann in Betracht, wenn der Verstorbene an einer Krankheit gelitten hat, die mittelbar oder unmittelbar zum Tode geführt hat. Anamnestisch muss also ein schweres Krankheitsbild mit schlechter Prognose diagnostiziert sein und Todesart und Zeitpunkt müssen damit kompatibel erscheinen. „Nichtnatürlich" bedeutet entsprechend, dass der Verstorbene durch eine eigen- oder fremdverschuldete Einwirkung von außen gestorben ist. Dazu gehören:
  • Gewalteinwirkungen, Unfälle, Tötungsdelikte,
  • Vergiftungen,
  • Suizide,
  • Behandlungsfehler,
  • tödlich verlaufende Folgezustände der ersten vier genannten Punkte.  
Fehler in der Qualifikation der Todesart behindert nicht nur die Rechtspflege, sondern unter Umständen auch die Durchsetzung berechtigter zivilrechtlicher Ansprüche der Hinterbliebenen nach einem Unfalltod. Bleibt die Todesart trotz aller Bemühungen der Recherche unklar, etwa weil keine finale Morbidität bekannt war oder der Betroffene isoliert gelebt hat, sollte auch die Todesart als „ungeklärt“ qualifiziert werden. Dann haben die Ermittlungsbehörden abzuklären, ob unter Umständen ein Fremdverschulden am Todeseintritt vorliegt oder nicht.

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